Geschwindigkeits­beschränkungen innerorts: Wann und wie wird Zeichen 274 aufgestellt? (2024)

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entscheidend für die Verkehrssicherheit. Das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274), welches Geschwindigkeitsbegrenzungen anzeigt, spielt hierbei eine zentrale Rolle. Aber wann und wie werden die Zeichen 274 innerorts genau aufgestellt?

Vor Aufstellung der Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) innerhalb geschlossener Ortschaften muss geprüft werden, ob diese erforderlich. Sie sind nur zulässig, wenn Gefahrzeichen oder Richtungstafeln nicht ausreichen. Eine qualifizierte Gefahrenlage ist im Einzelfall nachzuweisen.

Dieser Artikel erläutert unter Berücksichtigung besonderer Sachverhalte, wie die Aufstellung der Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) innerorts begründet wird und was bei der Prüfung dieser Verkehrszeichen zu beachten ist. Dabei werden folgende Fragen beantwortet:

  • Wie lassen sich häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle nachweisen?
  • Vor welchen Einrichtungen kann eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in Frage kommen?
  • Unter welchen Umständen kann zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen ein Lückenschluss erfolgen?
  • Wie werden Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgrund des Lärmschutzes oder der Luftreinhaltung begründet?
  • Inwiefern dürfen Straßenbaubehörden Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen?
  • Und viele mehr …

Und los geht’s!

Begründung

Erforderlichkeit

Ein Verkehrszeichen darf nur dort aufgestellt werden, wo es wegen der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Absatz 9 Satz 1 StVO).

Daraus folgt, dass vor Aufstellung des Verkehrszeichens “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) nachgewiesen werden muss, dass es wegen der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Die Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung muss meiner Ansicht nach immer geprüft werden.

Qualifizierte Gefahrenlage

Beschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine qualifizierte Gefahrenlage besteht.

Man spricht von einer qualifizierten Gefahrenlage, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).

Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) gibt vor, dass Fahrzeugführer nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren dürfen (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).

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Folglich beschränkt das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) die zulässige Höchstgeschwindigkeit für den fließenden Verkehr.

Ob für die Anordnung des Verkehrszeichens “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) eine qualifizierte Gefahrenlage nachzuweisen ist, hängt allerdings ebenfalls vom zugrunde liegenden besonderen Sachverhalt ab.

Einen Überblick über mögliche Sachverhalte findest du unten im Kapitel Besondere Sachverhalte. Am Ende jedes Kapitels wird erläutert, ob ein Nachweis einer qualifizierte Gefahrenlage bei Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) im Einzelfall erforderlich ist, oder nicht.

Vorrang von Gefahrzeichen und Richtungstafeln

Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274)dürfen darüber hinaus nur angeordnet werden, wenn Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (Zeichen 625) nicht ausreichen (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).

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Wenn durch die Aufstellung von Gefahrzeichen und Richtungstafeln (Zeichen 625) keine der Situation angepasste Fahrweise erreicht werden kann, sind die vorgenannten Verkehrszeichen nicht ausreichend den Verkehr zu regeln (VwV-StVO zu den Zeichen 274, 276, 277 und 277.1).

Besondere Sachverhalte

Häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle

Auf bestehenden innerörtlichen Straßensollen Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgeschrieben werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass auf dem betreffenden Streckenabschnitt häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälleaufgetreten sind (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Unfalluntersuchungen können beispielsweise auf Grundlage der Vorgaben des Merkblattes zur Örtlichen Unfalluntersuchung in Unfallkommissionen (M Uko) durchgeführt werden.

Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung wegen häufig geschwindigkeitsbedingter Unfälle muss eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).

Eine qualifizierte Gefahrenlage lässt sich jedoch bei begründetem Verdacht auf überhöhte Geschwindigkeit als mitwirkender Faktor für häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle nachweisen.

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Wie die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Ergebnisse einer örtlichen Unfalluntersuchung innerorts genau beschränkt wird, erfährst du im Artikel Innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Unfällen auf dieser Website.

Häufig gefährliche Verkehrssituationen

Wenn innerorts aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden, empfiehlt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) im Einzelfall Geschwindigkeitsbeschränkungen (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Die Formulierung “im Einzelfall” impliziert meiner Meinung nach, dass sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung wegen häufig gefährlichen Verkehrssituationen auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung stützen muss.

Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung wegen häufig gefährlichen Verkehrssituationen muss eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).

Vor Einrichtung

Eine innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist in der Regel im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Altenheimen und Pflegeheimen oder Krankenhäusern einzurichten (VwV-StVO zu Zeichen 274).

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Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Straße des überörtlichen Verkehrs (Bundesstraße, Landesstraße und Kreisstraße) oder auf einer weiteren Vorfahrtstraße (Zeichen 306) muss im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Altenheimen und Pflegeheimen oder Krankenhäusern keine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 StVO).

Welche weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, damit innerorts an einer der oben genannten Einrichtungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt werden kann, kannst du im Artikel Tempo 30 vor Kindergärten, Schulen und Krankenhäusern: Die 6 Voraussetzungen auf dieser Website nachlesen.

Verstetigung des Verkehrsflusses

Innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen können auch zur Verstetigung des Verkehrsflusses angeordnet werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Von einer Verstetigung des Verkehrsflusses innerhalb geschlossener Ortschaften spricht man, wenn sich zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen nur ein kurzer Streckenabschnitt befindet (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Unter einem kurzen Streckenabschnitt versteht man einen Streckenabschnitt bis zu 300 Meter (VwV-StVO zu Zeichen 274).

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Die Verstetigung des Verkehrsflusses dient der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus können durch die Verstetigung des Verkehrsflusses verkehrsbedingte Lärmbelastungen und verkehrsbedingte Abgasbelastungen verringert werden (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung wegen der Verstetigung des Verkehrsflusses muss meiner Meinung nach keine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen, da lediglich zwei begründete innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen miteinander verbunden werden.

Lärmschutz

Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes innerhalb geschlossener Ortschaften richten sich nach den Vorgaben der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (VwV-StVO zu Zeichen 274).

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Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm sind auch als Lärmschutz-Richtlinien-StV bekannt.

Nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) sind auf bestimmten Straßen und in bestimmten Bereichen Lärmaktionspläne aufzustellen (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Daneben können landesrechtliche Vorgaben und die Rechtsprechung die oben genannten Regelungen zu Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes ergänzen.

Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Lärmschutz muss eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).

Luftreinhaltung

Innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen können zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Abgasen angeordnet werden (§ 45 Absatz 1 Nummer 3 StVO).

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Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen der Luftreinhaltung richten sich nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist geregelt, wann ein Luftreinhalteplan aufzustellen ist (§ 47 Absatz 1 BImSchG).

Ein Luftreinhalteplan legt die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen fest (§ 47 Absatz 1 BImSchG).

Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Luftreinhaltung muss eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).

Anhebung

Straßenverkehrsbehörden haben auch die Möglichkeit innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen zu erhöhen (§ 45 Absatz 8 StVO).

Eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt mit Zeichen 274 (§ 45 Absatz 8 StVO).

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Die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat seitens der Straßenverkehrsbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu erfolgen (§ 45 Absatz 8 StVO).

Innerorts kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 70 km/h angehoben werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind (VwV-StVO zu Zeichen 274):

  • Es handelt sich um eine Vorfahrtstraße (Zeichen 306).
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  • Benutzungspflichtige Radwege sind vorhanden.
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  • Fußgänger werden durch Lichtzeichenanlagen sicher geführt.
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  • Für Linksabbieger sind Abbiegestreifen vorhanden.
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Ist durch das Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) eine Geschwindigkeit von über 50 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zugelassen, gilt diese Geschwindigkeitsbeschränkung für Fahrzeuge aller Art (Anlage 2 laufende Nummer 49 StVO).

Bei einer Anhebung der Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft muss meiner Ansicht nach keine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen, da dem fließenden Verkehr eine höhere zulässige Höchstgeschwindigkeit erlaubt wird, als es das Verkehrszeichen “Ortstafel” (Zeichen 310) erlaubt.

Es handelt sich nicht insofern nicht um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Straßenbauarbeiten

Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten können die zuständigen Straßenbaubehörden – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen anordnen (§ 45 Absatz 2 StVO).

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Unter Verkehrsbeschränkungen fallen auch Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274).

Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Straßenbauarbeiten muss eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).

Schutz gefährdeter Straße

Straßenbaubehörden können – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen verfügen (§ 45 Absatz 2 StVO).

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Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) zählen zu den Verkehrsbeschränkungen.

Innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) können als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße eingesetzt werden (VwV-StVO zu § 45 Absatz 2 Satz 1).

Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße sind in angemessenen Abständen zu wiederholen (VwV-StVO zu § 45 Absatz 2 Satz 1).

Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung wegen der Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße muss eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegen (§ 45 Absatz 9 Satz 3 StVO).

Ort

Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen so weit vor der Gefahrstelle aufgestellt werden, dass eine Gefährdung auch bei ungünstigen Sichtverhältnissen ausgeschlossen ist (VwV-StVO zu Zeichen 274).

Innerorts werden die Verkehrszeichen “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) im Allgemeinen 30 m bis 50 m vor der Gefahrstelle aufgestellt (VwV-StVO zu Zeichen 274).

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Fazit

Die Anordnung des Verkehrszeichens “Zulässige Höchstgeschwindigkeit” (Zeichen 274) erfordert eine sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit. Vor Aufstellung des Zeichens 274 ist zu prüfen, ob stattdessen Gefahrzeichen und Richtungstafeln, eine situativ angepasste Fahrweise fördern können.

Die Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung kann sich aus verschiedenen besonderen Sachverhalten ergeben. Unter besondere Sachverhalte fallen beispielsweise häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle, häufig gefährliche Verkehrssituationen, der Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Gruppen, die Verstetigung des Verkehrsflusses, Lärmschutz, Luftreinhaltung, Straßenbauarbeiten und der Schutz gefährdeter Straßen.

Insgesamt zeigt sich, dass die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf einer fundierten Prüfung beruhen muss.

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    Markus Herbst

    Markus Herbst
    Mit über 8 Jahren Berufserfahrung als Straßenverkehrsbehörde eines Landkreises hat Markus sein Wissen im Bereich Straßenverkehrsrecht stetig vertieft.
    Er hat einen Abschluss als Bachelor of Arts "Public Management”, schreibt für Fachzeitschriften und hält Vorträge an Verwaltungsschulen zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht. Er ist derzeit als Referent bei der Verwaltungsschule des Gemeindetages Baden-Württemberg, bei der Kommunal-Akademie Rheinland-Pfalz, beim Deichmann+Fuchs Verlag, beim Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung, beim Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg und bei der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie zu Fragen im Bereich Straßenverkehrsrecht tätig.

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